Ordentliche Einwohnergemeindeversammlung am 9. Dezember 2015

03.11.2015

Ordentliche Einwohnergemeindeversammlung
Mittwoch, 9. Dezember 2015, 20.00 Uhr

Im Saal des Restaurant Sternen

Traktanden

1. Nachkredit zu Verpflichtungskredit Erarbeitung Wasserbauplan Dorfbach
    - Genehmigung

2. Änderungen hinsichtlich Umstellung auf Rechnungsmodell HRM2
    a) Reglement über die Gemeindebetriebe Safnern - Änderung Artikel 36 Absatz 1 + 3 und Artikel 37 Absatz 1 + 4                                      - mit Inkraftsetzung 10. Dezember 2015
    - Genehmigung
    b) Auflösung bestehender Werterhalt von rund Fr. 1,7 Mio.
        (genauer Betrag unbekannt, da Abschluss 2015 noch nicht vorliegt).
    - Genehmigung
    c) Verwendung der Mittel aus der Auflösung bestehender Werterhalt
    - Genehmigung

3. Budget 2016
    a) Budget 2016 sowie Festsetzung der Steueranlage und der Liegenschaftssteuer
    - Genehmigung
    b) Abschreibungsdauer des bestehenden Verwaltungsvermögens
    - Genehmigung
    c) Finanzplan 2016 – 2020
    - Kenntnisnahme

4. Personalreglement – Ergänzung Artikel 17 Absatz 2 - mit Inkraftsetzung 1. Januar 2016
    - Genehmigung

5. Verpflichtungskreditabrechnung SanierungPlus – Gemeindeverband Bildung Gottstatt
    - Kenntnisnahme

6. Orientierungen

7. Verschiedenes


Die Akten zu den Traktanden 2, 3 und 4 liegen bei der Gemeindeverwaltung Safnern 30 Tage vor der Versammlung öffentlich auf. Diese können während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.

Der Voranschlag 2016 und der Finanzplan können bei der Gemeindeverwaltung gratis bezogen werden.

Das Protokoll der Gemeindeversammlung liegt spätestens 7 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage kann schriftlich Einsprache beim Gemeinde-rat erhoben werden.

Allfällige Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung, schriftlich und begründet, beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, 2560 Nidau, einzureichen (Art. 63 ff VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49 a GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Alle Bürgerinnen und Bürger von Safnern sind zur Versammlung freundlich eingeladen. Stimm-berechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren, die mindestens seit drei Monaten in der Gemeinde Safnern angemeldet sind. Es werden keine persönlichen Stimmkarten versandt.

Der Gemeinderat

 
 
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