Öffentliche Auflage im Genehmigungsverfahren (Art. 60 Abs. 3 BauG)

13.03.2024

Ausnahmebewilligung von Bewirtschaftungseinschränkungen für die Randstreifen nach Art. 41c Abs. 4bis GSchV

Der Gemeinderat von Safnern bringt, gestützt auf Art. 60 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 die von der Gemeindeversammlung am 8. Juni 2022 beschlossene Planung «Festlegung der Gewässerräume» bzw. die damit einhergehende Ausnahmebewilligung von Bewirtschaftungseinschränkungen für die Randstreifen nach Art. 41c Abs. 4b1s der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 zur öffentlichen Auflage.

Für die Planung «Festlegung der Gewässerräume» wird die Ausnahmebewilligung von Bewirtschaftungseinschränkungen für die Randstreifen nach Art. 41c Abs. 4bis GSchV beansprucht.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 13. März bis 15. April 2024, während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung öffentlich auf oder können unter www.safnern.ch/Aktuelles eingesehen werden.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Es kann nur gegen den Auflagegegenstand (Baureglement Art 26 «Bereich ohne Bewirtschaftungseinschränkung» und Festlegung der Bereiche ohne Bewirtschaftungseinschränkungen gemäss Zonenplan Gewässer) Einsprache erhoben werden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Gemeinderat Safnern


Bewirtschaftungseinschränkung

Erläuterungsbericht

Zonenplan Gewässer



 
 
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